SBMPG gemäß § 31 MPG

Unternehmen, die Ihren Firmensitz in Deutschland haben und Medizinprodukte unter eigenem Namen in Verkehr bringen, müssen gemäß § 31 MPG einen Sicherheitsbeauftragten (SBMPG) benennen.

Der SBMPG hat auftretende Risiken der Medizinprodukte zu bewerten und ggf. resultierende Maßnahmen zu koordinieren, die bis zu Meldungen an das BfArM (Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte) führen können (siehe auch Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung).

Für Firmen, die den SBMPG intern nicht benennen wollen oder aufgrund der Qualifikationsanforderungen nicht benennen können, bieten wir die Stellung des Sicherheitsbeauftragten gemäß des Medizinproduktegesetzes an.